Zwischenprodukt-Registrierungen auf dem Prüfstand - Das Pilotprojekt des Forums der Europäischen Chemikalien Agentur

Die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) hat in den vergangenen drei Jahren zahlreiche Aktionen zur Überprüfung von Registrierungsdossiers für Zwischenprodukte veranlasst. Bereits seit 2010 befinden sich diese im Fokus der Agentur, die in jedem Jahr mindestens eine spezifische Untersuchung der entsprechenden Dossiers durchgeführt hat – ein Ende ist (noch) nicht abzusehen.

Die REACH-Verordnung definiert ein Zwischenprodukt in Art. 3 Nr. 15 als „Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden[…].“ Unter der Bedingung, dass Zwischenprodukte in Unternehmen nur unter „streng kontrollierten Bedingungen“ hergestellt, transportiert und verwendet werden, sieht REACH in Art. 17 und 18 eine Privilegierung vor. Hiernach gelten verminderte Informationsanforderungen für die Registrierung von Zwischenprodukten, die während ihres gesamten Lebenszyklus unter streng kontrollierten Bedingungen gehandhabt werden. Hintergrund ist, dass der jeweilige Stoff nicht freigesetzt wird und somit die Exposition gegenüber Menschen und der Umwelt äußerst gering ist. Nach Ansicht der ECHA sind die reduzierten Informationsanforderungen bei dieser Konstellation gerechtfertigt, da der Stoff kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellt. Dass dennoch die Dossiers der vermeintlich risikoarmen Zwischenprodukte von der ECHA immer wieder intensiv betrachtet werden, ist auch und gerade in den reduzierten Informationsanforderungen begründet. Denn sofern ein als Zwischenprodukt nach Art. 17 oder 18 der REACH-Verordnung gemeldeter Stoff eben nicht unter streng kontrollierten Bedingungen gehandhabt wird, sind Mensch und Umwelt einer Substanz ausgesetzt, für die kaum Daten vorliegen.
Autor(en)
Katja vom Hofe
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2014 (Januar 2014)
Verkaufspreis
€ 25,00