Keine gewerbliche Sammlung von Abfällen durch Personenhandelsgesellschaften?
Anmerkungen zum Urteil des VGH München vom 26.9.2013 – 20 BV 13.428
Mit einem Urteil vom 26.9.2013 hat der VGH München die Klage eines Entsorgungsunternehmens gegen eine Untersagung einer von dem Unternehmen angezeigten gewerblichen Sammlung als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des VGH München war die Klage des Entsorgungsunternehmens wegen des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle für nutzlose Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern könne. Das sei in dem zu entscheidenden Rechtsstreit der Fall, denn das klagende Unternehmen sei eine Kommanditgesellschaft, die mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht berechtigt sei, eine gewerbliche Sammlung von Abfällen durchzuführen. Dass die fristgerecht eingereichte Klage des die Sammlung anzeigenden Unternehmens, mit dem eine an das Unternehmen adressierte Untersagungsverfügung angefochten wird, als unzulässig abgewiesen wird, überrascht. Denn das Urteil des VGH München beruht auf unzutreffenden abfallrechtlichen Prämissen.
Autor(en)
RA Prof. Dr. Martin Beckmann
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 06 / 2013 (Dezember 2013)
Verkaufspreis
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