Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch unzuständige Behörde
Anmerkung zum Beschluss des OVG NRW vom 27.5.2013 – 8 B 128/13
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Beschwerdeverfahren über die Frage entschieden, welche Umweltschutzbehörde sachlich für den Vollzug und die Vollstreckung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig war. Streitentscheidende Normen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit waren die Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU). Die Entscheidung des OVG NRW ist - soweit ersichtlich - die erste obergerichtliche Entscheidung zur ZustVU im Bereich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes. Sie klärt offene Fragen der ZustVU, die sich seit dem Inkrafttreten der ZustVU im Januar 2008 der kommunalen und staatlichen Verwaltung in der Praxis gestellt haben. Die Landesregierung war seit dem Inkrafttreten der ZustVU bemüht, offene Fragen und absehbare Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit der ZustVU durch einen Erlass und durch einen im Internet veröffentlichten "Frage- und Antwort-Katalog" einer Lösung zuzuführen. Der daraus resultierenden Verwaltungspraxis hat das OVG NRW nun mehr mit seiner Entscheidung im Ergebnis ein Ende gesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit der Umweltschutzbehörden sind dem zufolge nicht Aussagen der Landesregierung in einem Erlass und einem "Frage- und Antwort-Katalog", sondern nur die Regelungen der ZustVU selbst. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften sind nicht in der Lage Vorschriften der ZustVU zu ändern.
Autor(en)
Niklas Schulte
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2013 (Oktober 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00