Rechtsfragen der Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen - Eine Zwischenbilanz anhand der Rechtsprechung

Die Auslegung und Anwendung des in § 17 KrWG neu geregelten Rechts der gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammlungen und die behördliche Handhabung der Anzeigeverfahren auf der Basis des § 18 KrWG bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Wie zu erwarten war, beschäftigen diese Vorschriften die Gerichte vielfach und anhaltend. Sowohl die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen zu den §§ 17, 18 KrWG in der kurzen Zeit seit dem Inkrafttreten des KrWG zum 1.6.2012 als auch die häufigen Änderungen erstinstanzlicher Entscheidungen durch die Oberverwaltungsgerichte zeugen von der komplexen Regelungssystematik der §§ 17, 18 KrWG und ihrer durchaus problematischen Anwendung in der Praxis. Auch innerhalb der abfallrechtlichen Literatur werden die §§ 17, 18 KrWG immer wieder kontrovers diskutiert, wobei sich unterschiedliche Positionen häufig wirtschaftlichen Interessengruppen - "kommunal" oder "privat" - zuordnen lassen. Das belegt die wirtschaftliche Brisanz, aber auch die ordnungspolitische Dimension des Themas. Inwieweit vor allem die bisherige Rechtsprechung den §§ 17, 18 KrWG bereits gewisse "Leitplanken" einziehen konnte, wird im Folgenden entlang verschiedener relevanter Rechtsfragen aufgezeigt.

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen begründen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ihre Zulässigkeit setzt die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle voraus sowie im Falle der gewerblichen Sammlung ergänzend, dass überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung nicht entgegenstehen, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4 KrWG. Dass die Beantwortung der Frage, ob die Anforderungenan die Zulässigkeit im Einzelfall tatsächlich erfüllt werden, durchaus herausfordernd ist, ergibt unmittelbar ein Blick auf die weitere, regelungstechnisch unübersichtliche „Konkretisierung“ der überwiegenden entgegenstehenden öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 3 KrWG. Bereits die vorgelagerte Abgrenzung der Begrifflichkeiten „Sammlung“, „gewerbliche Sammlung“, „gemeinnützige Sammlung“ und „Sammler“ kann zudem fragenbehaftet sein.
Autor(en)
Prof. Dr. Martin Dippel, Dipl.-Wirtschaftsjuristin Karla Hamborg
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 01 / 2014 (Februar 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00