§ 17 PflSchG – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf für die Allgemeinheit bestimmten Flächen
Am 14.2.2012 trat das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in Kraft. Mit ihm wurden in erster Linie europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Damit sind naturgemäß zahlreiche Neuerungen verbunden, u.a. im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Eine der neu eingeführten Vorschriften ist § 17 PflSchG, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, regelt. Dieser Beitrag beleuchtet den Rechtsbegriff „Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“ im Kontext des europäischen Rechts und dessen Umsetzung in das deutsche Recht. Zudem wird der Regelungsumfang in einer Gesamtschau gewertet und einzelne Problembereiche der Vorschrift werden näher erläutert.
I. Europarechtliche Grundlagen
Die europarechtlichen Grundlagen des neuen Pflanzenschutzgesetzes finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 – nachfolgend VO – sowie der Richtlinie 2009/128/EG3 – nachfolgend RL. Beide fußen auf einem hohen Schutzniveau im Gesundheits- und Umweltschutz. Zahlreiche Regelungen helfen, dieses Schutzniveau zu erreichen. Beispielsweise enthält Art. 12 RL Regelungen zur „Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in bestimmten Gebieten“. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, an die öffentliche Gesundheit und der biologischen Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen sicher, dass die Verwendung von Pestiziden in bestimmten Gebieten so weit wie möglich minimiert oder verboten wird. Die Mitgliedstaaten haben geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen und der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringerem Risiko i.S.d. VO sowie biologischen Bekämpfungsmaßnahmen den Vorzug zu geben.
Die europarechtlichen Grundlagen des neuen Pflanzenschutzgesetzes finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 – nachfolgend VO – sowie der Richtlinie 2009/128/EG3 – nachfolgend RL. Beide fußen auf einem hohen Schutzniveau im Gesundheits- und Umweltschutz. Zahlreiche Regelungen helfen, dieses Schutzniveau zu erreichen. Beispielsweise enthält Art. 12 RL Regelungen zur „Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in bestimmten Gebieten“. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, an die öffentliche Gesundheit und der biologischen Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen sicher, dass die Verwendung von Pestiziden in bestimmten Gebieten so weit wie möglich minimiert oder verboten wird. Die Mitgliedstaaten haben geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen und der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringerem Risiko i.S.d. VO sowie biologischen Bekämpfungsmaßnahmen den Vorzug zu geben.
Autor(en)
Gerhard Gündermann, Mario Genth
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2013 (September 2013)
Verkaufspreis
€ 25,00