Rechtliche Aspekte der gewerblichen Sammlung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt mit dem Anzeigeverfahren neue Anforderungen sowohl an die Träger gewerblicher und gemeinnütziger Sammler als auch an Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Aus der neuen Regelung folgt eine Vielzahl von Fragen: Darzulegen ist, wie weit der Begriff der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung jeweils reicht, welche Behörden zuständig sind und wie das weitere Verfahren ausgestaltet ist. Zu erörtern ist weiter, welche Reaktionsmöglichkeiten für die Behörde bestehen und in welchen Fällen sie dabei einen besonderen Vertrauensschutz zu berücksichtigen haben.
Die Regelungen zur „gewerblichen Sammlung“ waren bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens heftig umstritten. Zugleich gehören sie zu den ersten Regelungen, die aktuell im Fokus behördlicher und gerichtlicher Verfahren stehen bzw. stehen werden. Das mit den Regelungen des § 18 KrWG1 gegenüber dem Nachweis in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG geänderte Anzeigeverfahren hat dazu geführt, dass zum Teil bereits mit Verkündung des KrWG, verstärkt jedoch seit Inkrafttreten des KrWG2 „gemeinnützige“ und „gewerbliche“ Sammlungen angezeigt werden. Dieser Beitrag befasst sich daher im Wesentlichen mit aktuellen Rechtsfragen zum Verfahren gemäß § 18.
§ 18 regelt ein eigenständiges, von den §§ 53 und 54 zu unterscheidendes3 Anzeigeverfahren und konstituiert eine Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen mit einer 3-Monatsfrist vor ihrer Aufnahme (Abs. 1), beschreibt Inhalt und Umfang der Anzeige der gewerblichen (Abs. 2) und der gemeinnützigen Sammlung (Abs. 3), die Verfahrensbeteiligung des örE (Abs. 4), die Möglichkeiten der Beschränkung oder Untersagung der Sammlungen sowie die Folgen einer vorzeitigen Einstellung (Abs. 5 und 6) sowie die Privilegierung von vor Inkrafttreten des KrWG bereits durchgeführten Sammlungen (Abs. 7), die nach § 72 Abs. 2 zwar auch einer Anzeigepflicht unterfallen, jedoch zunächst weitergeführt werden können.
Mit der Neuregelung ist der Gesetzgeber von der bloßen Verpflichtung zum Nachweis (der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung) abgerückt und hat ein eigenständiges Anzeigeverfahren eingeführt. Es ist ein Verfahren sui generis und gerade nicht als Genehmigungsverfahren ausgestaltet. Da die Tätigkeit der zuständigen Behörde jedenfalls auf die Prüfung der Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 18 Abs. 5 und 6 gerichtet ist, ist das Anzeigeverfahren ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG.
Soweit erforderlich erlässt die Behörde eine Verfügung nach § 18 Abs. 5 oder 6. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 besteht kein Ermessen: Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, „hat“ die Behörde die Sammlung zu untersagen. Zu den Voraussetzungen gehört allerdings auch, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“. Dementsprechend ist jeweils zu prüfen, ob eine der Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) ebenso wirksam ist.
Autor(en)
RA Wolfgang Siederer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel, Rechtsanwalt Linus Viezens
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2013) (März 2013)
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