Neuregelung der gewerblichen Sammlung aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft
Die Regelungen zur gewerblichen Sammlung waren vom Anfang bis zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Kristallisierungspunkt für Auseinandersetzungen zwischen Kommunen und der Privatwirtschaft um Zuständigkeitsbereiche bei der Abfallentsorgung. So war es vor allem auch eine politische Entscheidung, die den Regelungen zur gewerblichen Sammlung nach §§ 17, 18 KrWG ihr jetziges Gepräge gegeben hat. Dass die im Vermittlungsausschuss gefundene „Kompromisslösung“ zu §§ 17, 18 KrWG mit ihren zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zur Klarheit der Rechtslage beigetragen hat, erleben wir nunmehr auf Behörden- wie Unternehmensseite in der Verwaltungspraxis und vor Gericht. Aus Sicht der Privatwirtschaft bedarf der Gesetzestext der §§ 17, 18 KrWG einer verhältnismäßigen, restriktiven und damit europarechtskonformen Auslegung. Nur auf diese Weise können die in Deutschland vorhandenen effizienten und qualitativ hochwertigen Sammel-, Sortierungs- und Verwertungsstrukturen für werthaltige Abfälle erhalten bleiben und eine Ausweitung kommunaler Zugriffe auf diese Abfallströme unter dem Deckmantel der Daseinsvorsorge verhindert werden. Denn private Unternehmen waren es, die über mehr als ein Jahrhundert diese Recyclingmärkte entwickelt und ausgebaut haben. Untersagungsverfügungen und Anzeigeverfahren müssen vor diesem Hintergrund auf den Prüfstand gestellt werden.