Die §§ 17, 18 KrWG unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung
Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreienStädte). Dabei empfiehlt es sich, dass die zuständige Behörde – obwohl gesetzlich nicht vorgesehen – den Eingang der Anzeige (Eingangsstempel) schriftlich bestätigt, damit der Fristenlauf dokumentiert werden kann.
Nach § 18 Abs. 2 KrWG sind die bei gewerblichen Sammlungen und nach § 18 Abs. 3 KrWG bei gemeinnützigen Sammlungen die dort aufgeführten Angaben zu tätigen. Die zuständige Behörde muss bei der Anzeige einer gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 18 KrWG) auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben in § 18 Abs. 4 bis Abs. 7 KrWG insbesondere prüfen, ob der gewerblichen Sammlung abfallrechtlich überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Bei gemeinnützigen Sammlungen erfolgt diese Prüfung nicht, weil bei diesen nur sichergestellt werden muss, dass die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KrWG, § 3 Nr. 17 KrWG). Sowohl bei der gemeinnützigen als auch bei der gewerblichen Sammlung ist zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt ist (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KrWG). 2 Durch die Anzeigepflicht wird gewährleistet, dass diese Prüfung zeitlich vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgen kann. 3
Wird eine gewerbliche Sammlung ohne vorherige Anzeige durchgeführt, ist sie als unzulässig anzusehen. 4 In diesem Fall entfällt dann auch die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte gegenüber der Stadt/Gemeinde oder dem Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG). Neben der Anzeigepflicht nach § 18 KrWG besteht für den gemeinnützigen und gewerblichen Sammler von nicht gefährlichen Abfällen eine weitere Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, wenn sie nicht über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen.
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG, BGBl. I 2012, S. 212 ff.).
2 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2012 – 17 L 1901/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012 – 4 K 1905/10, VG Würzburg, Beschluss vom 11.10.2012 – W 4 S 12.820.
3 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012 – 4 K 1905/10, S. 30 der Urteilsgründe; BT-Drucks. 17/6052, S. 87 f.; Schomerus, in: Versteyl/ Schomerus/Mann, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 KrWG, Rn. 10 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521 ff. (527 f.); Queitsch, in: Schink/Frenz/Queitsch, Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012, 1. Aufl. 2012, Rn. 311 ff.).
4 Vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521 ff. (527 f.); Vetter, VBl. BW 2012, 210 ff. (205); Queitsch, UPR 2012, 221 ff. (224).
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 04 / 2013 (August 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00