Abfallerzeuger- und -besitzerhaftung nach dem KrWG
Das zum 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz1 hat die gesetzlichen Begriffsdefinitionen des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers – nunmehr geregelt in § 3 Abs. 8 und Abs. 9 KrWG – nur leicht modifiziert.
Die Veränderungen dienen vor allem der Angleichung an die Europäische Rahmenrichtlinie sowie der Klarstellung. Eine qualitative Veränderung der Begriffsdefinitionen und – damit einhergehend – der inhaltlichen Reichweite der Haftung des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers war dagegen nicht beabsichtigt. Geblieben sind damit die Probleme, die bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Hinblick auf die Abgrenzung der persönlichen Verantwortlichkeit und die Reichweite der Haftung bestanden. 2
Der nachfolgende Beitrag arbeitet die Probleme auf und stellt aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung vor. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Behandlung der Abfallerzeugerhaftung, insbesondere auf den Fragen, welche Anforderungen an die Ursächlichkeit eines Erzeugungsbeitrags zu stellen sind und wie die Abfallerzeugerstellung abzugrenzen ist, wenn in Erfüllung vertraglicher Schuldverhältnisse gehandelt wird.
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist.
2 Vgl. z. B. Kropp, ZUR 2010, 461 ff.; Enders, AbfallR 2008, 56 ff.; Versteyl, NVwZ 2007, 1150 ff.; Frenz, ZUR 2005, 57 ff.; Reese/Schütte, ZUR 1999, 136 ff.; Müggenborg, NVwZ 1998, 1121 ff.; Klett/Enders, BB 1996, 2003 ff.
Autor(en)
RA Dr. jur. Joachim Hagmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2013 (August 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00