Erste Entscheidungen des Europäischen Gerichts zu REACH - Anmerkungen zu den Urteilen vom 7.3.2013 zur Aufnahme von SVHC auf die Kandidatenliste
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in vier Parallelverfahren über Klagen gegen die Auswahl und Benennung von Stoffen als SVHC (u.a. Anthracen und Anthracenöl) entschieden. In diesen – seinen ersten – Entscheidungen zu REACH hat der EuG wichtige und wegweisende Aussagen zur Zulässigkeit von Klagen gegen Akte der Kommission und zu den gerichtlichen Beurteilungsmaßstäben getroffen.
Die hier zu besprechenden Urteile des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: EuG; engl.: General Court) betreffen Klagen von Unternehmen aus Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Tschechien, Spanien, Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Diese hatten Entscheidungen der ECHA vom 13.1.2010 zur Aufnahme von Stoffen auf die sogenannte Kandidatenliste als besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHC) nach Art. 59 REACH angefochten. Die Klagen wurden auf der Basis des Art. 263 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) erhoben, der Adressaten und Betroffenen von Akten europäischer Organe und Institutionen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf gerichtliche Überprüfung einräumt.
Autor(en)
Hartmut Scheidmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 03 / 2013 (Juli 2013)
Verkaufspreis
€ 25,00