Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien
Aktuelle Rechtsprechung und kommunale Handlungsoptionen
Die Neuregelung der gewerblichen Sammlung durch die §§ 17, 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wirft nach wie vor eine Fülle von Rechtsfragen auf und beschäftigt zunehmend die Gerichte. Eine Abfallfraktion rückt dabei mehr und mehr in den Fokus: Altkleider und Alttextilien. Aufgrund der hohen Erlöse, die derzeit für diesen Stoffstrom erzielt werden können, treten vielerorts gewerbliche Sammler auf, teilweise aber auch illegale Sammler, die ihre Container ohne Erlaubnis auf öffentlichen und privaten Flächen platzieren. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirft dies die Frage auf, wie sie kommunale Sammlungen vor gewerblicher und illegaler Konkurrenz schützen können. Neben der Zuverlässigkeitsprüfung steht hierbei die Geltendmachung überwiegender öffentlicher Interessen i. S. v. § 17 Abs. 3 KrWG im Vordergrund. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei der durch § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG normierte Schutz von wettbewerblichen Ausschreibungen. Durch dieses Schutzgut erlangen auch vergaberechtliche Fragestellungen im Kontext der öffentlichen Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG Relevanz. Hinsichtlich der Alttextilien ist klärungsbedürftig, ob auch die Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession, die für diesen Abfallstrom von erheblicher praktischer Relevanz ist, ein öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG begründet.
Autor(en)
Dr. Angela Dageförde, Dr. jur. Holger Thärichen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2013 (Juni 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00