Der slowakische Braunbär im Dickicht des deutschen Verwaltungsprozessrechts

Im Kern ging es um die Feststellung, ob sich aus den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens eine Klagebefugnis von Umweltverbänden vor den nationalen Gerichten ergibt. Wäre dies so, hätte dies auch für das deutsche Recht enorme Sprengkraft. Denn das auf Art. 9 Abs. 2 AK beruhende Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfasst im Wesentlichen nur solche Rechtsverletzungen, die mit UVP-relevanten Vorhaben verbunden sind.

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem Urteil vom 8.3.2011 erstmalig mit der Auslegung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention (AK) befasst. Anlass hierfür war der Rechtsstreit zwischen einem slowakischem Umweltschutzverband (Lesoochranárske zoskupenie VLK) und dem Umweltministerium der Slowakischen Republik. Der Verband begehrte die Beteiligung an Verwaltungsverfahren, die zu Ausnahmen von Schutzvorschriften für den in der Hohen Tatra lebenden Braunbären führen sollten. Da sein Antrag zurückgewiesen wurde, erhob der Verband Klage. Er begründete diese mit einer unmittelbaren Wirkung des Art. 9
Abs. 3 AK. Der für Verwaltungsrecht zuständige oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik setzte daraufhin das Verfahren aus und wandte sich mit mehreren Vorabentscheidungsfragen an den Europäischen Gerichtshof.
Autor(en)
RA Dr. Remo Klinger
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 02 / 2013 (Mai 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00