(Be-)Stellung des Gewässerschutzbeauftragten - Alte Regelungen im neuen Gewand?
Die Vorschriften über Stellung und Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten sind seit über 35 Jahren in Kraft1. Im neuen WHG, das zum 1.3.2010 in Kraft getreten ist, bilden die Regelungen über den Gewässerschutzbeauftragten einen eigenen Abschnitt 4 im Kapitel 3 mit den §§ 64-66 WHG und haben die Vorgängervorschriften in den § 21a-g WHG a.F. abgelöst.
Nach im Wesentlichen allgemeiner Auffassung beinhaltet die neue Regelung einige Änderungen, die jedoch z.T. nur klarstellender oder redaktioneller Art sein sollen 2 . Das Grundkonzept eines Beauftragten als Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung entsprechend den Regelungen im Abfall- und Immissionsschutzrecht wird mit dieser Regelung im Wasserrecht fortgesetzt.
Die Neufassung dieser Vorschriften im WHG lehnen sich nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich an das Abfallrecht an. Hierdurch und durch den Verweis in § 66 WHG auf die für den Immissionsschutzbeauftragten geltenden Regelungen der §§ 55-58 BImSchG findet eine scheinbar nahtlose Angleichung der Vorschriften über die jeweiligen Betriebsbeauftragten im BImSchG, KrWG und dem WHG statt. Die nachfolgenden Ausführungen untersuchen u.a., ob diese Angleichung – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen zur Fachkunde – in der Tat so nahtlos ist, wie dies dargestellt wird 3 .
Autor(en)
Rechtsanwalt Michael Scheier
Contentpartner
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Publikation
W+B 01 / 2013 (März 2013)
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