Die neuen Umweltqualitätsnormen nach dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

Zu den vordringlichen Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1 (WRRL) gehört das Erreichen eines guten chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern. Die Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten umgesetzt. Dazu waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2009 Bewirtschaftungspläne für ihre Einzugsgebiete sowie Maßnahmenprogramme für jede Gebietseinheit zu verabschieden. Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland legislativ durch die Siebte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz und durch Änderung der Landeswassergesetze umgesetzt. Um das Ziel eines guten chemischen Zustands zu erreichen, müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2 (UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind3.

Es handelt sich hierbei um Stoffe, welche nach den Kriterien des Art. 16 Abs. 2 WRRL ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen und die in Anhang X der WRRL nach dem in Art. 16 WRRL geregelten Verfahren aufgenommen wurden. Gema. Art. 16 Abs. 4 WRRL muss die Kommission die Liste der prioritären Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Die derzeitig bestehende Liste mit 33 prioritären Stoffen wurde durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG 4 eingeführt. Für die dort zunächst nur aufgeführten, aber noch nicht mit Konzentrationswerten unterlegten 33 Stoffe sowie für acht weitere Schadstoffe 5 wurden 2008 in der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen 6 (UQNRL) verbindliche UQN i.S.d. Art. 16 Abs. 7 WRRL für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächengewässern, Sedimenten oder Biota festgelegt 7 , die in Deutschland durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 8 umgesetzt worden ist. Nach Art. 8 UQNRL muss die Kommission im Rahmen ihrer Überprüfung nach Art. 16 Abs. 4 WRRL auch die in Anhang III UQNRL gelisteten Stoffe (sog. Kandidatenliste 9 ) auf ihre Einstufung als prioritär oder prioritär gefährlich überprüfen, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 2011 in einem Bericht Vorschläge zur Identifizierung neuer prioritärer oder prioritär gefährlicher Stoffe sowie zur Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen unterbreiten. Ein solcher Bericht der Kommission 10 und der hierauf gestützte Vorschlag11 zur Änderung der WRRL und der UQNRL liegen seit Januar 2012 vor und sind Gegenstand dieses Beitrags.
Autor(en)
Dr. jur. Winfried Haneklaus
Contentpartner
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Publikation
W+B 01 / 2013 (März 2013)
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