Abfallvermeidung - Bedeutung der stofflichen Verwertung für öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
Ein zentrales Element des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das zur Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG erlassen werden soll, ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie (s. § 6 Abs. 1 KrWG-E). An oberster Stelle steht dabei die Vermeidung von Abfällen, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung. An Hierarchiestufe 3 steht das stoffliche Recycling von Abfällen, das nunmehr einen Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung (Rangstufe 4) genießt. An Stufe 5 folgt schließlich die Abfallbeseitigung.
Mit dieser fünfstufigen Abfallhierarchie wird die bisherige dreistufige Abfallhierarchie Vermeidung – Verwertung – Beseitigung abgelöst. Die Abfallverwertung wird künftig in drei Rangstufen untergliedert: Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – energetische Verwertung und Verfüllung.
Was unter den einzelnen Grundprinzipien der Hierarchie zu verstehen ist, wird in den Begriffsdefinitionen in § 3 KrWG-E näher bestimmt. So ist nach § 3 Abs. 20 KrWG-E die Vermeidung i.S.d. Gesetzes jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
Autor(en)
RA Hartmut Gaßner, Dr. jur. Holger Thärichen
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
AbfallTag 2011 (Oktober 2011)
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