Zur Wirksamkeit von bring-or-pay-Klauseln in Abfallanlieferverträgen - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 22.11.2012 – VII ZR 222/12

Der BGH hat mit Urteil vom 22.11.2012 (Az.: VII ZR 222/12) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers einer Müllverbrennungsanlage enthaltene bring-or-pay-Klausel den Abfalllieferanten unter bestimmten Bedingungen unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.

Unter dem Begriff der bring-or-pay-Klausel werden im Allgemeinen solche vertraglichen Regelungen in Entsorgungsverträgen verstanden, mit denen sich der Lieferant von Abfällen verpflichtet, ein vertraglich festgelegtes Kontingent in einer Entsorgungsanlage auszulasten. Dazu steht ihm das Recht zu, auf das vereinbarte Kontingent Abfälle einer festgelegten vertraglichen Spezifikation anzuliefern. Der Betreiber der Entsorgungsanlage seinerseits ist verpflichtet, die angelieferten Abfälle innerhalb des vereinbarten Kontingents anzunehmen den Kreis der zur Erfassung von Altgeräten berechtigten Personen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die Produktverantwortlichen und ihre Drittbeauftragten überhaupt Zugriff auf die Altgeräte erhalten, für deren Entsorgung sie nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verantwortlich sind. In Übereinstimmung damit erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 9 ElektroG nicht auf solche Geräte, für deren Entsorgung die dort genannten Personen nicht verantwortlich sind. Folglich sind behördliche Verfügungen, die Entsorgungsunternehmen nicht nur die Annahme und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten, sondern auch von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte verbieten, wenn und soweit sie nicht als Drittbeauftragte einer der in § 9 Abs. 9 ElektroG genannten Person tätig werden, sind rechtswidrig. und ordnungsgemäß zu entsorgen. Macht der Lieferant von seinem Recht auf Lieferung von Abfällen keinen Gebrauch, bleibt er aufgrund einer bring-or-pay-Klausel gleichwohl verpflichtet, das vereinbarte Entsorgungsentgelt in voller oder ggf. reduzierter Höhe zu zahlen.
Autor(en)
RA Dr. Stefan Gesterkamp
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2013 (März 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00