Die fünfstufige Abfallhierarchie –Funktionen und Probleme

Die mit der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)1 eingeführte fünfstufige Abfallhierarchie ist das zentrale Steuerungselement des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Sie strahlt über die Grundsatznorm des § 6 KrWG und die Umsetzung durch die für Abfallerzeuger und -besitzer geltenden Grundpflichten auf das gesamte Regelungssystem des KrWG aus und wird die zukünftige Ausrichtung der Kreislaufwirtschaft nachhaltig prägen. Allerdings wirft die Abfallhierarchie zahlreiche Rechtsfragen auf.

Bereits bei der Novellierung der AbfRRL wurden ihr Rechtscharakter, ihre Ausgestaltung und ihre Bindungswirkung kontrovers diskutiert.2 Dies hat sich auch in den Diskussionen zu den entsprechenden Regelungen des KrWG niedergeschlagen.3 Dabei sind die Auswirkungen der Hierarchie auf das Anlagenzulassungsrecht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das zur Umsetzung der Industrieemissions- Richtlinie (IED)4 gegenwärtig novelliert wird,5 in den Diskussionen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im folgenden Beitrag soll daher auf die mit der Abfallhierarchie insgesamt verbundenen Funktionen und Probleme näher eingegangen werden. II. Die EU-rechtliche Vorgabe der Abfallhierarchie EU-rechtliche Grundlage der fünfstufigen Abfallhierarchie des KrWG ist Art. 4 AbfRRL. Die neue Hierarchie stellt sich sowohl mit Blick auf die weiter ausdifferenzierte Stufenfolge als auch auf die Anwendungsregelungen als Weiterentwicklung der bisherigen dreistufigen Hierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) dar
Autor(en)
Ministerialrat Dr. Frank Petersen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2013 (Februar 2013)
Verkaufspreis
€ 32,00