Überlegungen zum Ende der Abfalleigenschaft bei werthaltigen Rückständen
Als Rückstände im Sinne dieser Betrachtung werden Gegenstände verstanden, die bei Tätigkeiten anfallen, deren Zweck nicht auf die Erzeugung solcher Gegenstände gerichtet ist, ferner Gegenstände, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist. Nur solche Rückstände in diesem Sinne werden betrachtet, die für ihren jeweiligen Besitzer einen stabilen Wert haben, die also der jeweilige Besitzer nur gegen Zahlung eines nicht uner-heblichen Preises abzugeben will. Beispiele sind etwa zur Rückgewinnung von Edelmetallen bestimmte Autoabgaskatalysatoren (Marktwert 40 Euro pro Stück) aus der Altfahrzeugdemon-tage.
Rückstände aus Tätigkeiten, deren Zweck nicht die Erzeugung solcher Gegenstände ist, werden grundsätzlich auch dann als Abfälle (zur Verwertung) im Sinne des EU-Abfallrechts angesehen, wenn sie ihr Besitzer nur gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Preises abgeben will. Der Beitrag plädiert dafür, solche werthaltigen Rückstände auch dann, wenn ihre weitere Handhabung zur Erzielung eines bestimmten Nutzens mit Risiken für Umwelt und Gesundheit verbunden ist, ohne weitere Voraussetzungen vom Abfallbegriff auszunehmen. Erforderliche Regelungen zur Beherrschung solcher Risiken sind vom zuständigen Gesetzgeber zu schaffen; ohne dass deshalb – auch vor dem Hintergrund, vor dem das Abfallrecht ursprünglich entwickelt worden ist - solche werthaltigen Rückstände unter den Abfallbegriff fallen müssten. Es erscheint absurd, dass der Export werthaltiger, etwa der Rohstoffgewinnung dienender Rückstände als gefährlicher Abfälle in Drittstaaten verboten ist, der Export von Primärmaterialien zur Gewinnung der gleichen Menge von Rohstoffen aber grundsätzlich nicht.
Autor(en)
RD Tilman Rogusch-Sießmayr
Contentpartner
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft
Publikation
Depotech (2012) (November 2012)
Verkaufspreis
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