Gleichwertigkeitsnachweise für geosynthetische Produkte nach DVO 2008
Die DVO ermöglicht den Einsatz von geosynthetischen Produkten auch insbesondere, wenn die Neigung des Untergrundes oder Deponiekörpers, auf dem das Abdichtungssystem errichtet werden soll, größer oder gleich 1:2 ist. Für geosynthetische Abdichtungselemente, wie zum Bei-spiel Tondichtungsbahnen (GBR-C), muss der Nachweis der technisch gleichwertigen Dich-tungswirkung und Beständigkeit erbracht werden. Für geosynthetische Drainagebahnen ist ins-besondere der Nachweis der Dränfähigkeit unter langzeitlichen Belastungen zu führen.
Die österreichische Deponieverordnung vom 30. Jänner 2008 (DVO 2008) regelt in den Abschnitten 5 und 6 die Anforderungen an den Deponiestandort (Untergrund) und die Deponietechnik (Abdichtungssysteme). Für die mineralische Abdichtung als auch die geo-logische Barriere gelten bestimmte Mindestdicken und entsprechend geringe Wasserdurchläs-sigkeitsparameter, für mineralische Dränschichten neben der Mächtigkeit eine entsprechend ho-he Wasserableitfähigkeit. Die DVO erlaubt ausdrücklich den Einsatz von alternativen Baustoffen, wie z.B. geosynthetischen Produkten, um unter bestimmten Randbedingungen die geforderten mineralischen Drän- oder Dichtungskomponenten zu ersetzen. In diesem Aufsatz werden die wichtigsten erforderlichen Nachweischritte aufgezeigt.
Autor(en)
Ole Syllwasschy
Contentpartner
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft
Publikation
Depotech (2012) (November 2012)
Verkaufspreis
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