Die Schlinge zieht sich weiter zu – Aktuelle Entwicklungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
Eines muss man der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) lassen – mit ihr wird es nie langweilig. Auch in diesem Jahr gibt es wieder viel Neues zu berichten, u.a. über neue Zulassungen und Ablehnungen nährwertbezogener Angaben, die erste Teilliste gesundheitsbezogener Angaben sowie diverse, z.T. folgenreiche Gerichtsentscheidungen.
Auch birgt die HCVO nach wie vor reichlich Diskussionsstoff. Die Rechtsauffassungen zu vielen Fragen, die die Verordnung aufwirft, liegen sehr weit auseinander. Das eine Extrem bilden die jüngst beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereichten Klagen, in denen u.a. geltend gemacht wird, dass die erste Teilliste gesundheitsbezogener Angaben nichtig ist und die sich auch gegen die HCVO selbst richten. Das andere Extrem stellt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Werbung mit dem Claim „bekömmlich“ dar, die für eine äußerst strenge Auslegung der HCVO spricht.3 Die weiteren Entwicklungen zwischen diesen Extremen dürfen mit Spannung erwartet werden.
Dieser Beitrag gibt im ersten Teil einen Überblick über die aktuellen legislativen Entwicklungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (vgl. dazu unter II.), fasst im zweiten Teil die wichtigsten aktuellen Rechtsstreitigkeiten zusammen (vgl. dazu III.) und endet mit einer kurzen Schlussbetrachtung (vgl. dazu unter IV.).
Insgesamt bringen die aktuellen Entwicklungen der HCVO für Lebensmittelunternehmen wenig Positives mit sich. Im Gegenteil: Die Möglichkeiten einer Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind sowohl durch die jüngsten gesetzgeberischen Maßnahmen als auch durch aktuelle Gerichtsentscheidungen noch stärker eingeschränkt worden.
Zwar ist es seit dem 29. November 2012 möglich, eine neue nährwertbezogene Angabe zu verwenden, da der Anhang der HCVO durch die neue VO (EU) 1047/2012 erweitert wurde. Diese Erweiterung bleibt jedoch hinter den Erwartungen zurück. Hinzu kommt, dass eine bislang zulässige Angabe künftig nur noch unter erheblichen Einschränkungen möglich ist.
Im Hinblick auf die gesundheitsbezogenen Angaben stehen den 222 zugelassenen Artikeln 13-Claims rund 1.800 abgelehnte Claims gegenüber. Auch ist der Wortlaut der zugelassenen Claims nahezu ausnahmslos wenig attraktiv. Bei Verwendung etwas plakativerer bzw. werbewirksamerer Abwandlungen des zugelassenen Wortlauts müssen die Unternehmen trotz der neuen, sehr dichten Reglementierung mit erheblicher Rechtsunsicherheit leben.
Misslich ist auch, dass die Situation für gesundheitsbezogene Angaben nach wie vor zumindest für diejenigen, die sich nicht intensiv mit der Materie befassen, sehr unübersichtlich ist. So gibt es über die Liste zugelassene Claims, über Einzelverordnungen zugelassene Claims, unzulässige Claims, die nur im Register veröffentlicht sind, aber auch über Einzelverordnungen abgelehnte Claims sowie on hold-Claims und Claims zu Botanicals, die derzeit noch nach Maßgabe der Übergangsfristen verwendet werden können. Schließlich besteht für einzelne abgelehnte Claims ggf. die Möglichkeit, diese als Art. 10 Abs. 3-Claims zu verwenden und es laufen für abgelehnte Claims unterschiedliche Übergangsfristen – insgesamt also eine Gemengelage, die leider bis auf Weiteres auch noch bestehen bleiben wird.
Schließlich sind auch die meisten der jüngst ergangenen Urteile wenig erbaulich, da die Gerichte zumindest in der Mehrzahl eine äußerst strenge Auslegung der HCVO vornehmen. Hier wird es jedoch in näherer Zukunft voraussichtlich einige weitere interessante und letztlich auch wegweisende Entscheidungen für grundlegende Fragen zur HCVO geben.