Rechtsrahmen für die gewerbliche Sammlung und die Wertstofftonne aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft

Die letzten Wochen und Monate des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden durch eine Diskussion über den rechtlichen Rahmen für die gewerbliche Sammlung und die Wertstofftonne bestimmt. Sowohl die kommunale als auch die private Entsorgungswirtschaft haben mit verschiedenen Argumenten versucht, den neuen gesetzlichen Rahmen so zu gestalten, dass ihre jeweiligen Interessen Berücksichtigung finden. Der Bundesrat hat nunmehr in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2011 und 9. Februar 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Damit wurde die letzte – nationale – Hürde für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genommen. Ob bzw. inwieweit das gefundene Ergebnis tatsächlich – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben – Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Ziel dieses Beitrages ist es, aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft den Rechtsrahmen zu prüfen, wie er sich aus dem künftigen nationalen Recht ergeben wird. Auch nach dem neuen KrWG bestehen Überlassungspflichten. Diese werden jetzt in § 17 KrWG geregelt. Ausnahmen von den Überlassungspflichten an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sind in § 17 Abs. 2 KrWG geregelt. Grundsätzlich entsprechen diese den Ausnahmetatbeständen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die hier interessierenden gewerblichen Sammlungen heißt es in § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG: Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Autor(en)
Dr. Andreas Kersting
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
24. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2012) (April 2012)
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