Bioabfallerfassung/-verwertung nach dem KrWG und der neuen Bioabfall-Verordnung

Am 1.6.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft getreten, welches in den §§ 11,12 KrWG Regelungen zur Entsorgung von Bioabfällen enthält.1 Bereits seit dem 1.5.2012 gilt die neue Bioabfall-Verordnung2, welche die Verwertung von Bioabfällen regelt. Die neue Bioabfall- Verordnung beruht verordnungstechnisch noch auf § 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG (ab dem 1.6.2012: § 11 Abs. 2 und 3 KrWG). Hintergrund für die Änderung der Bioabfall- Verordnung war insbesondere der PFT-Skandal, der sich im Jahr 2006 im Sauerland (NRW) ereignet hatte, wo auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Klärschlammkomcpost-Gemisch eines privaten Gemischherstellers aufgebracht worden war, welches unter anderem PFT enthielt. Hierdurch wurde insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung massiv gefährdet und die damit verbundenen finanziellen Folgelasten wirken sich bis heute noch aus.

I. Regelungsgegenstand der neuen Bioabfall- Verordnung Die neue Bioabfall-Verordnung regelt nicht die Art und Weise der Bioabfallerfassung, sondern Regelungsgegenstand ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von erfassten Bioabfällen. Die Regelungen in der geänderten Bioabfallerfassung stellen sich im Überblick wie folgt dar: − § 1 (Anwendungsbereich) − § 2 (Begriffsbestimmungen) − § 3 (Anforderungen an die hygienisierende Behandlung mit Anhang 2), soweit keine Freistellung nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 BioabfallV besteht; im Anhang 2 der Bioabfall- Verordnung wurden die Vorgaben zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit auf der Grundlage des Überarbeitungsvorschlags einer beauftragten Experten- Arbeitsgruppe neu gefasst, wobei Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen insbesondere hinsichtlich der Vergärung-/Biogasanlagen einbezogen wurden, wodurch auch Erleichterungen für den Betrieb von Vergärungsanalgen verbunden sind. − § 3 a (Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung) − § 3 b (Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung)
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 04 / 2012 (Juli 2012)
Verkaufspreis
€ 32,00