Anzeige- und Erlaubnispflichten nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Am 1.6.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten,1 das im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie2 dient. Mit ihm werden neben einer Reihe von Neuerungen und Veränderungen3 auch Anzeige- und Erlaubnispflichten neu geregelt. Die sich insoweit für die in der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen ergebenden Anforderungen werden nachfolgend näher beleuchtet.
I. Bisherige Rechtslage
Bis zum 1.6.2012 galt in Deutschland das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)4, mit dem ebenfalls europäisches Recht umgesetzt wurde.5 Auch diesem Gesetz waren Anzeige- und Erlaubnispflichten nicht fremd: Für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung war nach § 49 KrW-/AbfG eine Transportgenehmigung erforderlich. Über § 1 Abs. 1 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)6 wurde dieses Erfordernis auch auf gefährliche Abfälle zur Verwertung erstreckt. Einer Vermittlungsgenehmigung bedurfte nach § 50 KrW-/ AbfG, wer ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermittelte. Soweit eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten im Sinne des § 49 bzw. § 50 KrW-/AbfG bestand, waren die entsprechenden Tätigkeiten lediglich nach § 51 Abs. 1 KrW-/ AbfG anzuzeigen.
Autor(en)
Dr. Manuela Hurst
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2012 (Juli 2012)
Verkaufspreis
€ 32,00