Private Entsorgungstätigkeit nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz – Rechtsstellung von Abfallverursachern und Entsorgungswirtschaft
Das mir gestellte Thema fragt nach Umfang und Reichweite privater Entsorgungstätigkeit, also nach der Rechtsstellung von Abfallverursachern und Entsorgungswirtschaft nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Den wesentlichen Inhalt ihres Gesetzentwurfs hat die Bundesregierung im Sommer letzten Jahres so beschrieben, dass das deutsche Abfallrecht unter weitgehender Übernahme EU-rechtlicher Rechtsbegriffe und Rechtsprinzipien neu kodifiziert und dass zugleich die sich damit bietende Chance zur umweltpolitischen Fortentwicklung des deutschen Abfallrechts genutzt werden soll; auf der anderen Seite wird betont, dass die „bewährten Strukturen und Elemente des bestehenden Gesetzes im Interesse der Rechts- und Vollzugssicherheit so weit wie möglich beibehalten“ werden sollen. In den Regelungsbereichen der (kommunalen) Entsorgungszuständigkeiten und der Überlassungspflichten soll – so verspricht es die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfes – neben der „Rechtssicherheit … auch die Investitions- und Planungssicherheit der öffentlich- rechtlichen sowie der privaten Entsorgung verbessert werden“. An anderer Stelle der Begründung heißt es, die Reichweite der Überlassungspflichten werde gegenüber der bisherigen Rechtslage „nicht verändert“.
Kenner der Materie werden bezweifeln, ob das neue Gesetz wirklich ein Mehr an Rechtssicherheit bietet. Petersen hat 1998, also zwei Jahre nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, zutreffend festgestellt, die Kontroverse um die zentralen Ziele und Regelungen des Gesetzes sei „im Umweltrecht wohl ohne Beispiel“. Sie betraf von Beginn an und bis in die jüngste Zeit hinein vor allem den Stellenwert der privaten Abfallverwertung im Verhältnis zur öffentlichen Entsorgung und damit die zentrale Systemfrage der Kreislaufwirtschaft. Das KrW-/AbfG mit seinem neuen Grundpflichtenmodell stellte „höchste Anforderungen an seine Interpreten und Anwender“. Freilich: An den wesentlichen Zielen und Zwecken der seinerzeitigen Novelle konnte kein Zweifel bestehen. Das Gesetz zielte darauf ab, dass Abfallerzeuger aus Gewerbe und Wirtschaft grundsätzlich eigenverantwortlich die Entsorgung der Abfälle vornehmen. Leitprinzip der Kreislaufwirtschaft sollte sein, dass die Abfallverursacher, also die Erzeuger und Besitzer, „auch die Verantwortung und die Kosten für die Verwertung und Beseitigung ihrer Abfälle tragen“; und die Kommunen – so heißt es in der BMU-Pressemitteilung zum Inkrafttreten des KrW-/AbfG – hätten „nicht mehr das Recht, auf alle Abfälle zuzugreifen“.
Autor(en)
Prof. Dr. Clemens Weidemann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2012 (Mai 2012)
Verkaufspreis
€ 32,00