Die völkerrechtliche Regulierung der für die Meeressäuger belastenden Meeresnutzungen am aktuellen Beispiel des Unterwasserlärms (Teil 1)
Die „Freiheit des Meeres“ ist ein zweideutiger Begriff. Man kann ihn als Unberührtheit der Meeresnatur verstehen – aber auch als Freiheit zur Nutzung und Ausbeutung des Meeres durch den Menschen. Früher war die erste Deutung kaum von Belang. Dass das Meer, soweit möglich, genutzt wird, war hingegen nahezu selbstverständlich. Der einzige völkerrechtliche Konflikt, der gesehen wurde, war der, ob Besitz- und Nutzungsansprüche einzelnen Staaten oder nur der Staatengemeinschaft insgesamt i.S.d. „freiheitlichen“ Nutzung zustehen. Schon früh wurden aber Belastungen sichtbar: Stoffe, z.B. Öl oder Müll, beschädigen das marine Ökosystem. Der Mensch versucht, dem entgegenzuwirken. Der Blickwinkel hat sich also geändert: Der Mensch hat erkannt, dass er durch rücksichtslose Nutzung das marine Ökosystem zerstört und dieses eines gewissen Schutzes bedarf. Der Konflikt zwischen Nutzung und Schutz der Natur ist ihm bewusst geworden.