Effizienz der Verwertung von Restabfall – Bedeutung der Organik für die Wertschöpfung des gewonnenen Stroms (Energie)

Ausgangslage: Nach dem bis 1. Juni 2012 gültigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes bestand keine grundsätzliche Verpflichtung zur getrennten Erfassung von Bioabfällen. Auch das bayerische Abfallgesetz sieht nur die Abtrennung von Glas, Papier und Metall als obligatorisch vor.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, regelt in den §§ 11 und 12 den Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme neu. Nach § 11 Abs. 1 sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht unterliegen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber die Biotonne ab 2015 wohl als Regelfall betrachtet. Die Regelung des § 11 Abs. 1 steht jedoch unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Fachvortrag inkl. 6 Folien Präsentation
Autor(en)
Thomas Knoll
Contentpartner
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Publikation
Handlungsoptionen Bioabfall (2012) (Juni 2012)
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