Brauchen Einsammler, Händler und Makler für grenzüberschreitende Abfallverbringungen einen „Sitz“ im Versandstaat?
Zum Beitrag von Kropp, „Grenzüberschreitende Abfallverbringungen durch Einsammler, Händler und Makler“, in AbfallR 2012, 11 ff.
Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b i der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 definieren den Notifizierenden, der beabsichtigt, nach dieser EG-Verordnung notifizierungs- und zustimmungsbedürftige (grenzüberschreitende) Abfallverbringungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, u.a. als eine „der Gerichtsbarkeit“ des Versandstaates „unterliegende“ Person. Bei notifizierungs- und zustimmungsfreien Verbringungen von in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen verpflichtet Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden als „VVA“ bezeichnet) die „der Gerichtsbarkeit des Versandstaates unterliegende“ Person, die die Verbringung veranlasst, dazu, sicherzustellen, dass das in Anhang VII VVA enthaltene Dokument mitgeführt wird. Fraglich ist hierbei, welche rechtliche Bedeutung diese Regelungen zu der der Gerichtsbarkeit des Versand staates unterliegenden Person in den zitierten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) haben sollen.
In seinem o.g. Beitrag kommt Kropp aufgrund dieser Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) zum Ergebnis, dass Einsammler, Händler und Makler als Notifizierende, aber auch als Veranlasser von notifizierungs- und zustimmungsfreien Abfallverbringungen einen Geschäftssitz im Versandstaat haben müssten. Kropp versteht hierbei unter diesem „Sitzerfordernis“ eine „eingetragene Geschäftsadresse (Niederlassung)“ im Versandstaat, ohne dieses Postulat aber inhaltlich zu verdeutlichen.
Autor(en)
RD Tilman Rogusch-Sießmayr
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2012 (März 2012)
Verkaufspreis
€ 32,00