„Eingriffs- und Ausgleichsregelungen“ in europäischen Nachbarländern: das „Schweizer Modell“

Das deutsche Naturschutzrecht sieht für diejenigen Fälle, in denen ein „Eingriff“ in Natur und Landschaft erfolgt bzw. erfolgen könnte, eine Reihe von Rechtsfolgen vor, wobei diese sog. „Eingriffsregelung“ nur für diejenigen Konstellationen zum Zuge kommt, in denen es gerade nicht um Eingriffe in bzw. (mögliche) Beeinträchtigungen von Schutzgebieten irgendwelcher Art geht, für die besondere Bestimmungen gelten. M.a.W. stellen diese in §§ 13– 19 BNatSchG figurierenden Vorgaben des Naturschutzrechts eine Art Auffangregelung für solche Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die keine Schutzgebiete betreffen, so dass damit der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – unabhängig vom Bestehen von Naturschutzgebieten – allgemein entgegengewirkt werden soll.

Im Gegensatz zum Schutz von „Natura 2000“-Gebieten, der im Wesentlichen durch die unionsrechtlichen Vorgaben determiniert ist,2 handelt es sich bei dieser Eingriffsregelung um eine „autonome“ nationale Regelung; unionsrechtliche Vorgaben bestehen hier nicht. Daher sind auch die diesbezüglichen Vorgaben in den Mitgliedstaaten – soweit solche überhaupt existieren – unterschiedlich ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich besonders, einen vergleichenden Blick in andere Rechtsordnungen zu werfen, dies mit dem Ziel, einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten des Schutzes von Natur und Landschaft außerhalb von eigentlichen Schutzgebieten zu bekommen. Wegen der nicht vorhandenen unionsrechtlichen Vorgaben ist hier grundsätzlich auch die Rechtslage in Nicht-EU-Mitgliedstaaten von Interesse. In diesem Sinn geht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags dahin, die (möglicherweise) einschlägigen rechtlichen Vorgaben für Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb von Schutzgebieten in der Schweiz zu erörtern. Vorauszuschicken ist dabei, dass es in der Schweiz keine allgemeine Eingriffsregelung gibt, die – wie in Deutschland – unabhängig von einer spezifischen Unterschutzstellung des betreffenden Gebiets eine Pflicht zum Ausgleich aller erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorsieht. Gleichwohl kennt auch das schweizerische Recht in verschiedenen umweltschutzrelevanten Rechtsbereichen Bestimmungen, die eine gewisse Kompensation von durch Eingriffe verursachten Beeinträchtigungen fordern.
Autor(en)
Prof. Dr. Astrid Epiney, MLaw David Furger
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 06 / 2011 (Dezember 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00