Die integrierte Versorgung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

Teil 3: Aktuelle Situation und Ausblick Vor etwas mehr als 10 Jahren erblickten die Selektivverträge zu integrierten Versorgungsformen das Licht der Gesetzgebung, wobei sie in der Praxis in den ersten Jahren ein eher bescheidenes Dasein fristeten. Erst nach einer Reform, die vor allem eines brachte, nämlich Geld in Form der Anschubfinanzierung, trat diese neue Versorgungsform aus ihrem bisherigen Schattendasein hervor. Die finanzielle Förderung ist inzwischen ausgelaufen und nach schon ernüchternden Zahlen zum Umfang der integrierten Versorgung bei pekuniärer Unterstützung wird derzeit ein noch weiterer Rückgang beobachtet.

Bei den Versorgungsformen lässt sich die populationsspezifische Versorgung, die ein medizinisches Versorgungsangebot mit einem breiten Spektrum für eine größere Patienten- oder Bevölkerungsgruppe vorsieht, von der indikationsspezifischen Versorgung, die sich auf konkrete Erkrankungen bezieht, unterscheiden. Bei den populationsbezogenen Verträgen, die auch als integrierte Vollversorgungsverträge bezeichnet werden, wird den teilnehmenden Versicherten im Rahmen der integrierten Vollversorgung eine umfassende Gesundheitsversorgung angeboten, die sich auf ausgewählte oder sämtliche Leistungssektoren beziehen kann. Die Komplexität dieser Verträge, der organisatorische Aufwand, mangelndes Interesse der versicherten Patienten und die Gefahr der finanziellen Verkalkulation der Leistungserbringer werden als sehr hoch beschrieben, obwohl in dieser Form der Gesundheitsversorgung ein hohes Potential zur Schnittstellen- und Qualitätsverbesserung sowie zur Kostenreduktion gesehen wird. Populationsbezogene Verträge spielen nach einer Umfrage durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen zahlenmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Beispielhaft lassen sich folgende bevölkerungsbezogene integrierte Versorgungsmodelle in der Bundesrepublik Deutschland anführen: – „Gesundes Kinzigtal“ – „prosper“-Netz der Knappschaft Größere Verbreitung fanden die indikationsbezogenen Integrationsverträge. Bei diesen Verträgen können sich nur Versicherte einschreiben, die unter einer bestimmten Erkrankung leiden oder bei denen eine Behandlungsindikation besteht, auf die sich der integrierte Versorgungsvertrag bezieht.
Autor(en)
Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2012 (Januar 2012)
Verkaufspreis
€ 25,00