Produkthaftung beim Einsatz von Sekundärrohstoffen
Das mir gestellte Thema erfordert schon auf den ersten Blick eine begriffliche Abgrenzung, weil es ja nur auf die Produkthaftung – sowohl nach den Bestimmungen des Prod- HaftG als auch nach Maßgabe des Deliktrechts (§ 823 BGB) – ankommt, die durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen ausgelöst wird.
Damit geht es also zunächst um die Klärung des Begriffsinhalts, was denn „Sekundärrohstoffe“ letztlich sind, bevor dann die Frage untersucht werden kann, ob denn diese Rohstoffe der Produkthaftung in ihrer doppelten Ausgestaltung nach europäischem Einheitsrecht und deutschem Deliktsrecht unterliegen.
I. Begriffliche Abgrenzung – Sekundärrohstoff
Bereits im Ausgangspunkt bietet sich der Rückgriff auf das Definitionsmuster des Sekundärrohstoffs von § 4 Abs. 3 KrWG an. Danach geht es gemäß der Umschreibung in Satz 1 um die „Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Rohstoffen aus Abfall“. Aus Abfall wird also danach wieder ein Produkt, was zwangsläufig die Frage aufwirft, welches Ziel die in dieser Norm angesprochene „stoffliche Verwertung“ im Rahmen der Herstellung – auch unter Berücksichtigung der Verkehrsaufassung – verfolgt.1 Doch ist im gleichen Atemzug hinzuzufügen, dass diese Umschreibung eines „Sekundärrohstoffs“ – gerade auch in ihrer immer notwendigen Abgrenzung gegenüber dem Begriff „Abfall“ – auf der Ebene der Abfall-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.20082 zu hinterfragen ist.3 Denn zum einen liegt auf der Hand, dass europäisches Sekundärrecht vorrangig gegenüber dem nationalen Recht ist, zum anderen findet sich der Begriff des „Sekundärrohstoffes“ in dieser Richtlinie nicht.
Autor(en)
Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2012 (Januar 2012)
Verkaufspreis
€ 32,00