Die Gefahrstoffverordnung 2010 – Neue Pflichten und verändertes Haftungsregime beim Umgang mit CMR-Stoffen
Am 1.12.2010 ist die novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffVO 2010) in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurden zuvorderst die notwendigen Anpassungen an die CLP-Verordnung2 und die REACHVerordnung vorgenommen. Während die Anpassungen an die REACH-Verordnung überwiegend redaktioneller Natur sind, machte die Anpassung an die CLP-Verordnung auch inhaltliche Änderungen erforderlich. Gleichzeitig wurde die Gefahrstoffverordnung auf der Basis der Erfahrungen mit der bislang gültigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO 2005) und der Empfehlungen des Ausschusses für Gefahrstoffe4 sowie sonstiger europarechtlicher Vorgaben und nationaler Überlegungen weiterentwickelt. Dieser Beitrag untersucht die neuen rechtlichen Bestimmungen der GefStoffVO 2010, identifiziert neue Pflichten und erläutert das veränderte haftungsrechtliche Regime, insbesondere beim Umgang mit krebserregenden, erbgutverändernden
oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMRStoffe).
1. Anpassungen an die REACH-Verordnung Die erforderlichen Anpassungen an die REACH-Verordnung betreffen insbesondere den Anhang IV der GefStoffVO 2005 mit den früher darin enthaltenen Herstellungsund Verwendungsbeschränkungen. Seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung enthält Anhang XVII dieser Verordnung EU-weit verbindliche und unmittelbar geltende Beschränkungen. Die entsprechenden nationalen Regelungen wurden deshalb aus dem Anhang der GefStoffVO 2010 gestrichen. Neben den nun EU-weit verbindlich geregelten Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen gibt es jedoch weiterhin noch einige nationale Einträge, die von Anhang XVII der REACH-Verordnung abweichen5. Diese rein nationalen Ergänzungen finden sich in Anhang II der GefStoffVO 2010, etwa zu Tätigkeiten mit Asbest, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, Pentachlorphenol und seinen Verbindungen, Kühlschmierstoffen und Korrosionsschutzmitteln, biopersistenten Fasern sowie besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffen. In die Liste der besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe wurden neu Dimethyl- und Diethylsulfat aufgenommen. Die in Anhang II der GefStoffVO 2010 genannten, besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen wie bisher nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden.
Autor(en)
Rechtsanwalt und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Martin A. Ahlhaus, Christian Alexander Mayer, Carsten Schucht