Zur unmittelbaren Wirkung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention im Unionsrecht sowie zur Auslegung dieser Norm im Sinne eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

Das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen slowakischen Gerichts betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 3 des Ubereinkommens uber den Zugang zu Informationen, die Offentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Aarhus-Konvention – AK). Art. 9 Abs. 3 der AK regelt den Zugang zu verwaltungsbehordlichen oder gerichtlichen Verfahren bei Verstosen gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und hat folgenden genauen Wortlaut: „Zusatzlich und unbeschadet der in den Abs. 1 und 2 genannten Uberprufungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Offentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfullen, Zugang zu verwaltungsbehordlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behorden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstosen.“

Diese Vorschrift gewahrt dem Einzelnen somit den Zugang zu verwaltungsbehordlichen oder gerichtlichen Verfahren,wobei die Vertragsparteien bestimmte Zugangskriterien festlegen konnen. Dabei knupft Art. 9 Abs. 3 AK anders als Art. 9 Abs. 2 AK die Frage der Klagemoglichkeiten der Offentlichkeit nicht an die Gewahrung von Offentlichkeitsbeteiligung an, sondern zielt allgemein auf eine gerichtliche oder ausergerichtliche Kontrolle von Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit nationalem Umweltrecht ab. Art. 9 Abs. 2 AK befasst sich in Abgrenzung zu Art 9 Abs. 3 AK mit der Kontrolle von Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen von Behorden in Fallen, in denen Art. 6 AK die Beteiligung der Offentlichkeit verlangt. Dabei betrifft diese Vorschrift keineswegs nur die gerichtliche Erzwingung des Rechts auf Partizipation. Vielmehr konnen Fehler bei der Offentlichkeitsbeteiligung – und auch andere Verfahrensmangel – auch zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen behordlichen Entscheidung fuhren, weil sich der Anwendungsbereich auf die inhaltliche und verfahrensmasige Rechtmasigkeit der in den Anwendungsbereich von Art. 6 AK fallenden Entscheidungen bezieht.1 Das Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem nach slowakischem Recht gegrundeten Verein mit dem Zweck des Umweltschutzes und dem Umweltministerium der Slowakischen Republik.
Autor(en)
Dr. Liane Radespiel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 05 / 2011 (Oktober 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00