Urteilsanmerkung zur Entscheidung des EuGH zur Zulassungspflicht von Honig mit Bestandteilen an genveränderten Pollen nach der Verordnung (EG) 1829/2003

Die Entscheidung des EuGH vom 6. September 2011, Rechtssache C-442/091, hat in den Medien große Aufmerksamkeit gefunden und wurde in der Regel sehr positiv als eine Stärkung der Rechte des Verbrauchers beurteilt. Vereinzelte Stimmen sprechen von „absurden“ Folgen2; die Landwirtschaftsminister von Bund und Ländern kündigen eine Überprüfung der aktuell geltenden Sicherheitsabstände zwischen Bienenstöcken und Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen an. Diskutiert werden Abstände von 3 bis 10 Kilometern. Die Auswirkungen auf den Honigmarkt werden unterschiedlich beurteilt. Der Honigverband ist der Ansicht, dass nur Honig mit Spuren genveränderter Pflanzen, für die es in der EU keine Zulassung als Lebensmittel gibt, nach dem Urteil nicht mehr verkehrsfähig ist. Honig, der Pollen als Lebensmittel zugelassener Pflanzen enthalte, sei weiterhin verkehrsfähig. Dabei wird aber übersehen, dass ca. 80 % des in Deutschland verkauften Honigs aus Nicht-EU-Ländern, wie z.B. Kanada, Argentinien und Brasilien sowie China stammen. Dies sind Länder, in denen gentechnisch veränderte Nutzpflanzen wie Mais, Raps und Soja legal angebaut werden. In der EU, wie z.B. in Spanien, wird ebenfalls MON 810 Mais angebaut.

Die vom EuGH festgestellte Nulltoleranzgrenze für gentechnisch veränderten Pollen in Honig bringt mit sich insbesondere die Fragen nach der Analysetechnik. Theoretisch macht das Vorhandensein eines Pollens einer nicht zugelassenen Pflanze im Honig diesen zu einem nicht verkehrsfähigen Produkt. Damit müssen Importeure künftig einen erheblich höheren Analyseaufwand betreiben, um zu verhindern, dass nicht verkehrsfähiger Honig aus diesen Ländern auf den europäischen Markt gebracht wird. Honig dürfte in jedem Falle erheblich teurer werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich die Auswirkungen der Entscheidung auf das Lebensmittel Honig beschränken. Der EuGH hat zum einen der bisher bei der EU-Kommission herrschenden Ansicht,wonach Honig, der von nicht gentechnisch modifizierten Bienen hergestellt wird, nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung 1829/2003 fällt, eine Absage erteilt.3 Diese herrschende Rechtsansicht wurde bereits vom ständigen Ausschuss für Lebensmittelkette und Tiergesundheit unter Berufung auf Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) 1829/2003 dahingehend formuliert, dass Honig als ein tierisches Erzeugnis mit unvermeidbaren und zufälligen Spuren von Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Honig, der zufällig Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält, sei gleichzusetzen mit Milch von Kühen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Gleiches könne auch aus den Anhängen I und II der Honigrichtlinie 2001/11/EG geschlossen werden, insbesondere dem Verbot, dem Honig Pollen oder honigeigene Bestandteile zu entziehen, wie dies in Absatz 3 von Anhang II der Honigrichtlinie geregelt ist.
Autor(en)
Dr. Ursel Paal
Contentpartner
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Publikation
StoffR 05 / 2011 (Oktober 2011)
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