Die deutsche Schutznormtheorie gilt nicht mehr bei umweltrechtlichen Verbandsklagen

Der dem Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster zugrunde liegende Sachverhalt ist einfach. Der Umweltschutzverband BUND hat sich gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Trianel Kohlekraftwerks im nordrhein-westfälischen Lünen gewandt. Die Klage gegen die Bezirksregierung Arnsberg gründete der BUND auf einen Verstoß gegen die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL1, der vorsieht, dass Projekte auf Verträglichkeit mit Habitaten zu prüfen sind und dass gegebenenfalls die Öffentlichkeit anzuhören ist. Das OVG Münster ging davon aus, dass ein solcher Verstoß vorliegt.

Die rechtliche Problematik liegt darin, dass sowohl nach Art. 9 Abs. 2 der AK3 als auch nach Art. 10a der UVP-RL4 Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit von Projekten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor Gerichten überprüfen können lassen müssen. Die betroffene Öffentlichkeit erfasst gem. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 AK und Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL auch anerkannte Umweltverbände. Die AK ist gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 300 Abs. 7 EGV) integraler Bestandteil des Unionsrechts.5 Nach § 42 Abs. 2 VwGO allerdings muss ein Kläger in Deutschland geltend machen, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Ausnahme hiervon sieht das deutsche Recht mit Blick auf das EU-Recht ausdrücklich für den Bereich umweltrechtlicher Verbandsklagen vor. So kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG6 ein Umweltverband auch Entscheidungen angreifen, wenn er nach § 3 UmwRG anerkannt ist und wenn eine Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des UmwRG fällt (dazu siehe § 1), Rechtsvorschriften widerspricht, die erstens dem Umweltschutz dienen,7 zweitens Rechte Einzelner begründen und drittens für die Entscheidung von Bedeutung sein können8. Viertens muss der Verein geltend machen, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein, und fünftens muss er zur Beteiligung im Genehmigungsverfahren berechtigt gewesen sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Halbsatz 1). Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Vereinigung im Verfahren geäußert hat oder dass ihr entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2). Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG wird entsprechend in der Begründetheit kontrolliert. In diesen Vorschriften ist nur problematisch, dass sie voraussetzen, dass die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die Rechte Einzelner begründen. Die anderen Voraussetzungen sind europarechtlich unproblematisch.
Autor(en)
Bilun Müller
Contentpartner
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Publikation
EurUp 04 / 2011 (August 2011)
Verkaufspreis
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