Natura 2000-Recht bei der Planung von Infrastrukturvorhaben (Teil 2)
Ergibt die Vertraglichkeitsprufung, dass das Projekt zu erheblichen Beeintrachtigungen des Gebiets in seinen fur die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck masgeblichen Bestandteilen fuhren kann, so darf das Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFHRL gemas § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zugelassen oder durchgefuhrt werden, soweit es aus zwingenden Grunden des uberwiegenden offentlichen Interesses, einschlieslich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (nachfolgend 1.), zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeintrachtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (nachfolgend 2.) und die zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura 2000- Netzes notwendigen Masnahmen vorgesehen sind (nachfolgend 3.). Eine Abweichungsprufung kann im Planfeststellungsbeschluss freilich auch hilfsweise durchgefuhrt werden
Welche Grunde als „zwingend“ im Sinne der Abweichungsregelung anzusehen sind, ist nicht normativ bestimmt. Als Abweichungsgrunde kommen deshalb neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgrunden des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL und § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nach dem Bundesverwaltungsgericht auch „ielfaltige andere Grunde“ in Betracht. Inhaltliche Beschrankungen, die uber die „usrichtung auf ein offentliches Interesse“ hinausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL nicht zu entnehmen. Damit sich die Grunde gegenuber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen konnen, mussen keine Sachzwange vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFHRL setzt lediglich ein „urch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln“ voraus.3 Entspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen nach dem Bundesverwaltungsgericht „erucksichtigungsfahige Abweichungsgrunde“ vor, denn ein Vorhaben, das im Sinne der Planrechtfertigung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes (im entschiedenen Fall des LuftVG4) entspricht, liegt im offentlichen Interesse und ist damit „rundsatzlich auch geeignet, entgegenstehende FFH-Belange zu uberwinden“. Ob das offentliche Interesse die FFH-Belange auch uberwiegt, hangt aber von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwagung ab (dazu unten b)).5 Dass ein solches Vorhaben die Hurde der Planrechtfertigung nimmt und damit ein Abweichungsgrund vorliegt, sagt namlich noch nichts uber das Gewicht aus, mit dem der Abweichungsgrund in die Abwagung einzustellen ist.6 Aber auch offentliche Interessen, die nicht zu den Zielen des Fachplanungsgesetzes gehoren, konnen bei einer Abwagungsentscheidung berucksichtigungsfahig sein. So gehoren etwa die Schaffung von Arbeitsplatzen und die Forderung der regionalen Wirtschaftsstruktur nicht zu den Zielen etwa des LuftVG. Es kann sich aber um fur ein Vorhaben sprechende offentliche Belange handeln, die bei einer Abweichungsentscheidung berucksichtigungsfahig sind. Der Gesichtspunkt der Strukturforderung vermag deshalb als wirtschaftlicher Grund ein offentliches Interesse zu begrunden.