Blaue Tonnen und kein Ende
Die Zulässigkeit gewerblicher PPK-Sammlungen nach der aktuellen Rechtslage sowie nach der beabsichtigten Neuregelung im Kreislaufwirtschaftsgesetz
Vor allem im Jahr 2008 tobte angesichts der attraktiven Altpapierpreise in Deutschland in vielen Kommunen der „Kampf um das Altpapier“ zwischen den offentlich-rechtlichen Entsorgungstragern und der privaten Entsorgungswirtschaft. Wahrend die Sammlung von Abfallen aus Papier, Pappe und Kartonagen („PK“) bislang in der Regel durch die Kommunen und Landkreise als offentlich-rechtliche Entsorgungstrager und uberwiegend mittels Depotcontainer erfolgte, stellten private Entsorgungsunternehmen den privaten Haushaltungen zunehmend (regelmasig unentgeltlich und ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages) sogenannte „laue Tonnen“ zur Erfassung von PPK-Abfallen zur Verfugung. Das seitens der betroffenen Burger in den bereitgestellten Sammelbehaltern erfasste Altpapier wurde sodann durch die privaten Entsorgungsunternehmen geleert und anschliesend einer Verwertung bzw. Vermarktung zugefuhrt. Um die Altpapiermengen nicht ganzlich an die private Konkurrenz zu verlieren, stellten Kommunen und Landkreise vielfach parallel hierzu eigene „ommunale blauen Tonnen“ auf. Zeitgleich wurde regelmasig die Sammlungstatigkeit der privaten Entsorger unter Hinweis auf die Uberlassungspflichten der Abfallbesitzer an den offentlich-rechtlichen Entsorgungstrager aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG durch Untersagungsverfugung nach § 21 KrW-/AbfG unterbunden und der Bescheid gleichzeitig fur sofort vollziehbar erklart.
Autor(en)
Markus Figgen, Dr. Rebecca Schäffer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 03 / 2011 (Juli 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00