Durch die Hintertür: Berechtigt § 1004 BGB die Kommunen zum Verbot der Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen?
Die Optimierung der Abfallvermeidung, die Trennung und Verwertung von Abfällen sowie die Sauberkeit und Hygiene von Behälterstandplätzen spielen bei der Bewirtschaftung von Großwohnanlagen und vergleichbaren Einrichtungen eine wichtige Rolle. Dazu bieten Unternehmen den Eigentümern solcher Einrichtungen unter dem Stichwort „Abfallmanagement“ Dienstleistungssysteme an, die im Wesentlichen aus den Bausteinen „Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen“, „Müllschleusen“, „Standplatzreinigung“ und „Abfallberatung“ bestehen.
Diese Dienstleistungen, die einzeln oder gemeinsam beauftragt werden können, sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei geht es insbesondere um die Müllschleusen, die durch neu eingeführte satzungsrechtliche Verbote und satzungsrechtliche Gebührenzuschläge1 jüngst wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gegeben haben sowie um die Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen. Bei der Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen („Nachsortieren von Abfällen“) werden von den Mietern der Großwohnanlagen verursachte Fehlbefüllungen der Abfallund Wertstoffbehälter durch Mitarbeiter des beauftragten Dienstleistungsunternehmens unmittelbar vor Ort korrigiert. Die Behälter werden dazu in der Regel werktäglich einer Sichtkontrolle unterzogen. Zeigt sich an der Oberfläche des jeweiligen Befüllungsstandes ein Fehlwurf, wird er abgeschöpft und dem dafür vorgesehenen Behältnis (z.B. Papiertonne oder DSD-Gefäß) bzw. Entsorgungsweg (z.B. kommunale Sperrmüllabfuhr) zugeführt. Bei den Fehlwürfen handelt es sich regelmäßig um grobstückige Störoder Wertstoffe, die ausweislich der rechtlichen Vorgaben nicht in den Restabfall- oder Wertstoffbehälter gehören. Beispielhaft zu nennen sind versehentlich in den Restabfallbehälter gegebene Pappen und Kartonagen sowie größere Verpackungsgebinde oder sperrige Gegenstände. Die Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen entspricht damit regelmäßig der in den jeweiligen kommunalen Abfallsatzungen normierten Pflicht, bestimmte Abfälle zur Verwertung getrennt von anderen Abfällen zu überlassen.
Autor(en)
RA Dr. Anno Oexle
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2011 (Mai 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00