Die EU-Abfallende-Verordnung für Eisen-, Stahl und Aluminiumschrott

Eine wesentliche Neuerung der gültigen EG-Abfall-Rahmenrichtlinie1 gegenüber dem vormaligen Recht ist mit Leben erfüllt worden: Auf Grundlage des Art. 6 Abs. 2 hat der Rat der Europäischen Union am 31.3.2011 erstmals eine Verordnung erlassen, in der spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt werden; sie2 ist im Amtsblatt der EU vom 8.4.20113 veröffentlicht worden. Die EU-Abfallendeverordnung bezieht sich auf Eisen-, Stahl und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen. Sie ist die erste aus einer ganzen Serie von Abfallende-Verordnungen, die sich nach und nach mindestens noch auf Papier, Glas, Reifen, Textilien, körniges Gesteinsmaterial und weitere Metalle beziehen soll.

Geltung wird die EU-Abfallende-Verordnung für Eisen-, Stahlund Aluminiumschrott ab dem 9.10.2011 erlangen. Verzögerungen in der Rechtsetzung waren dadurch entstanden, dass im September 2010 bei der Abstimmung im Ausschuss zur Anpassung des Abfallrechts an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt (TAC) wider Erwarten keine qualifizierte Mehrheit zustande gekommen war. Dies machte die Einbeziehung des Rats erforderlich. Der Rat setzte sich letztendlich über die Ablehnungspunkte einzelner TAC-Mitglieder hinweg. Das Europäische Parlament erhob während seiner zweimonatigen Prüffrist keine Einwände gegen den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission. Die EU-Abfallende-Verordnung gilt innerhalb der Europäischen Union. Laut erstem Erwägungsgrund soll sie nicht verhindern, dass Drittländer Schrott als Abfall einstufen. Folgerichtig gelten bei Ausfuhren von Schrott in Drittländer weiterhin die EG-Abfallverbringungsverordnung und die einschlägigen Vorschriften des Bestimmungslands und eventueller Transitstaaten.
Autor(en)
Dr. Rainer Cosson
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2011 (Mai 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00