Abfallwaagen – Funktionsfähigkeit und Eichrecht
Abfallrecht i.w.S. erstreckt sich in nicht sehr geläufige Gebiete, die aber erhebliche praktische Bedeutung erlangen können – so das Eichrecht für die Reparatur bzw. Modifikation von Abfallwaagen. Tiefer geht es dabei um die mögliche Intensität europäischer Rechtsangleichung, die auch für das Abfallrecht wichtig ist, wenn (auch) auf dieser Basis ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt (Art. 114 Abs. 3 AEUV) erreicht werden soll.
So kann sich die Frage ergeben, ob der Austausch eines Auswerte-/ Anzeigegerätes mit oder ohne zugehöriger Fernanzeige als Bestandteil einer Bauartzulassung bei einer in Deutschland in Gebrauch befindlichen und ortsfest installierten, nichtselbsttätigen Waage im Bereich der Abfallwirtschaft die Nacheichung gemäß § 31 EichO oder ein neues CE-Konformitätsbewertungsverfahren mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller erforderlich werden lässt, zumal wenn es sich um eine Instandsetzung nach einem Blitzschlag handelt. In diesem Bereich werden Eingangs-, Ausgangs- und Umschlagswaagen verwendet. Wird nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten eine CE-Konformitätsbewertung mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller vorgenommen, kann dies auf den Einwand des zuständigen Eichamtes stoßen, dass eine Nacheichung gemäß § 31 EichO erforderlich ist und die CE-Konformitätsbewertung und Herstellereichung nicht hätten durchgeführt werden dürfen.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2011 (Februar 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00