Erhebliche und nicht erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des Habitat- und Artenschutzes

Die Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Ergibt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG), dass ein raumbeanspruchendes und umweltbelastendes Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets oder eines Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es – vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung (§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG) – nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (siehe auch § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). § 34 Abs. 2 BNatSchG dient zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht. Der Begriff der erheblichen Beeinträchtigung wird in beiden Regelungen nicht definiert. Sein Verständnis erschließt sich nur im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Hiervon ausgehend sieht das BVerwG in dem Prüfungsmaßstab der erheblichen Beeinträchtigung eine Zulassungsschwelle, die ein Vorhaben nur dann überwinden kann, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit der Feststellung endet, dass die zuständige Behörde Gewissheit darüber erlangt hat, dass auch bei Verwirklichung des Vorhabens der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet stabil bleiben wird. Zu ermitteln und zu bewerten sind sämtliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen.
Autor(en)
Willi Vallendar
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 01 / 2011 (Februar 2011)
Verkaufspreis
€ 32,00