Klagerechte der Umweltöffentlichkeit im Umweltrechtsbehelfsgesetz

„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die […] ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ […] eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten“, die im Rahmen bestimmter umweltrechtlicher Zulassungsverfahren ergehen.

So bestimmen es gleichlautend Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie und Art. 15a Abs. 1 IVU-Richtlinie alter Fassung (entspricht Art. 16 IVU-Richtlinie neuer Fassung), die in Umsetzung des Ã…rhus-Übereinkommens durch die EG-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG eingefügt wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) umgesetzt und hierbei durchaus eigenwillige Konstruktionen gewählt, deren zweifelhafte Europarechtskonformität inzwischen auch die Gerichte beschäftigt. Die folgende Zwischenbilanz will die Rolle der Umweltöffentlichkeit und deren Zugang zu Gerichten näher beleuchten.
Autor(en)
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 05 / 2010 (November 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00