Werbung für Pflanzenschutzmittel nach der Verordnung (EG) 1107/2009 – Konkretisierung des Lauterkeitsmodells oder Etablierung eines echten Sonderrechtsregimes?

Die erfolgreiche Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln setzt neben der Einhaltung der regulatorischen Marktzutrittsregelungen (Genehmigung des Wirkstoffs, Zulassung des Pflanzenschutzmittels) eine wirksame Bewerbung des jeweiligen Produkts voraus. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Pflanzenschutzmittel nicht von anderen Produkten. Ohne die Verbreitung werblicher Informationen können potentielle Abnehmer nicht über die jeweiligen Pflanzenschutzmittel und ihre Eigenschaften adäquat unterrichtet werden. Freilich ist Werbung nicht grenzenlos rechtlich zulässig. Als Teil des wettbewerblichen Handelns unterliegt sie den Spielregeln des lauteren Wettbewerbs.

Diese sind durch europäische Richtlinien für alle Mitgliedstaaten einheitlich vorgegeben. In Deutschland finden sich die Grundsätze der lauteren Werbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (“UWG”).2 Es geht dabei in erster Linie um das allgemeine Verbot der irreführenden Werbung (§ 5 UWG), in zweiter Linie um spezifische Transparenzvorgaben für die vergleichende Werbung (§ 6 UWG). Vor diesem Hintergrund lassen sich Irreführungsverbot und Transparenzgebot zusammen als (zivilrechtliches) Lauterkeitsmodell der Werbung begreifen. Das Lauterkeitsmodell gilt bei der rechtlichen Beurteilung von Werbeaktivitäten grundsätzlich produktübergreifend. Alle Werbemaßnahmen, die zum Zwecke der Absatzförderung von Produkten vorgenommen werden, müssen sich daran ausrichten. Wettbewerber, die sich nicht daran halten, können nach § 8 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Umgekehrt gilt: Werden diese wettbewerbsrechtlichen Vorgaben eingehalten, ist die jeweilige Werbemaßnahme grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden.
Autor(en)
Dr. Christian Stallberg
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2010 (September 2010)
Verkaufspreis
€ 25,00