Vorsicht, Biozide! Ein Überblick über die Werbebeschränkungen für Biozid-Produkte nach § 15 a Abs. 2 ChemG
Biozid-Produkte sind en vogue. Zum einen ermöglicht es diese Produktkategorie, bestimmte Erzeugnisse nunmehr aus dem strikten Regulierungs-Regime des Arzneimittelrechts herauszulösen und ohne arzneimittelrechtliche Zulassung zu vertreiben, wie es derzeit etwa für Desinfektionsmittel lebhaft diskutiert wird1. Zum anderen laufen manche Borderline-Produkte, die bislang als kosmetische Mittel, Tierkosmetika etc. vertrieben wurden, Gefahr, zu einem Biozid-Produkt heraufgestuft und damit einer strengeren Regulierung unterworfen zu werden.
All jene, die sich nunmehr in der Lage befinden, ein Biozid zu vertreiben – sei es freiwillig, sei es unfreiwillig – stehen daher vor der Herausforderung, ihr Erzeugnis rechtskonform zu kennzeichnen und zu bewerben. In der Praxis noch nicht überall herumgesprochen hat sich dabei, dass § 15 a Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) einen spezifischen „Warnhinweis“ und ein Verbot bestimmter Aussagen bei der Werbung für Biozid-Produkte konstituiert. Der vorliegende Beitrag will einen Überblick über diese wichtige Werbevorschrift für Biozide geben.
Autor(en)
Thomas Bruggmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 05 / 2010 (Oktober 2010)
Verkaufspreis
€ 25,00