Der Zugang zu Grundstücksdaten auf der Grundlage des UIG

§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (Bund) gewährt jedermann freien Zugang zu den bei einer informationspflichtigen Stelle verfügbaren Umweltinformationen, ohne dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse darlegen müsste. Einen entsprechenden Anspruch gegen Landesbehörden gewähren die Umweltinformationsgesetze der Länder. Mit dem Erlass der Umweltinformationsrichtlinie und der Umweltinformationsgesetze haben der europäische und der nationale Gesetzgeber im Bereich des Umweltrechts weitgehende Einsichts- und Informationsrechte zugunsten der interessierten Öffentlichkeit geschaffen. Erklärtes Ziel der Regelungswerke soll u.a. eine verbesserte Überwachung des Vollzugs umweltrechtlicher Vorschriften sein.

Nicht nur die Umweltverbände, sondern auch interessierte Einzelpersonen und Konkurrenzunternehmen haben mittlerweile den gesetzlichen Auskunftsanspruch als Instrument zur Beobachtung umweltrelevanter Aktivitäten für sich entdeckt. Nicht selten versuchen sie, die behördliche Überwachung über Auskunftsbegehren zu kontrollieren oder sogar gezielt auf Defizite im Vollzug aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere für solche Bereiche der Umweltverwaltung, denen ein gesteigertes öffentliches Interesse entgegengebracht wird, etwa für die Abfallbehörden. Hier bilden Genehmigungsverfahren und Genehmigungsunterlagen, aber auch vermutete illegale Entsorgungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Akten den Gegenstand des öffentlichen Interesses. Dabei bezieht sich das Auskunftsbegehren vielmals auch auf Informationen über Bodenverunreinigungen und auf Grundstücksdaten im weiteren Sinne. Der Zugang zu Umweltinformationen wird nicht unbegrenzt gewährt; vielmehr ist ein Informationsbegehren zum Schutz bestimmter Geheimhaltungsinteressen unter den Voraussetzungen der §§ 8, 9 UIG abzulehnen. In der Praxis bereiten diese Ablehnungsgründe häufig Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten. So kann es beispielsweise zu einem Konflikt zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteressen kommen, wenn ein Antragsteller die Bezeichnung von Grundstücken begehrt, auf denen Umweltbelastungen festgestellt wurden oder vermutet werden. Fordert der Antragsteller eine sehr genaue, katastermäßige Bezeichnung dieser Grundstücke, so können bei einer Weitergabe dieser Informationen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Personen oder Unternehmen offenbart werden, die Grundstücksbesitzer oder -eigentümer sind. Im Folgenden soll u.a. der Frage nachgegangen werden, wann Grundstücksdaten als Umweltinformationen anzusehen sind und wie der Konflikt von Informations- und Geheimhaltungsinteressen beim Zugang zu Grundstücksdaten zu lösen ist. Umweltinformationen über Grundstücke können zugleich Geodaten i.S.d. INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG1 und der zu deren Umsetzung erlassenen bzw. noch zu erlassenden Geodatenzugangsgesetze darstellen.2 Durch diese Rechtsakte soll für die Europäische Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden, welche die Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und Nutzung von Geodaten verbessern soll.3 Mögliche Überschneidungen mit dem Umweltinformationsrecht sind dem Richtliniengeber bewusst; Umweltinformations- und INSPIRE-Richtlinie sollen nebeneinander gelten.4 Der folgende Beitrag behandelt nur den Informationszugang nach dem UIG.
Autor(en)
RA Dr. Antje Wittmann, Boas Kümper
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2010 (November 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00