Neue Garantenpflichten? – Oder: Haftung des Compliance-Officers

Das Thema hat Compliance-Officer und Syndikusanwälte in den vergangenen Monaten umgetrieben: Haben sie eine Garantenstellung und damit die Garantenpflicht, Straftaten im Unternehmen zu verhindern? Die strafrechtliche Haftung durch Unterlassen schreckt. Die Autorin untersucht das obiter dictum des BGH und gibt Entwarnung.

Der 5. Strafsenat des BGH hatte im Sommer des letzten Jahres in einem Urteil2 über die strafrechtliche Haftung des Leiters der Rechtsabteilung und Innenrevision zu entscheiden. Er hat sich dabei im Rahmen eines obiter dictum zur strafrechtlichen Haftung des „Compliance Officer“ geäußert. Seitdem ist diese Entscheidung in der Diskussion. 3Was sie aussagt und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, soll im Folgenden behandelt werden. I. Der Sachverhalt Der Angeklagte war der Leiter der Rechtsabteilung und der Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Stadtreinigungs-Betrieb). Er leitete (vor dem Tatzeitraum) die Tarif-Projektgruppe für die Abrechnung der Straßenreinigungsgebühren im Zeitraum 1999/2000. Der Projektgruppe unterlief bei der Kalkulation ein Rechenfehler. Versehentlich wurden den Straßenanliegern nicht nur die Reinigungsgebühren für die Straße berechnet, an der sich ihre Grundstücke befanden, sondern auch die Gebühren für die anliegerfreien Straßen (Schnellstraße etc.). Das führte dazu, dass überhöhte Gebührenbescheide ergingen. Der Fehler wurde in der Folge zwar bemerkt, aber nicht korrigiert. In der nächsten Tarif-Abrechungsperiode 2001/2002 (Tatzeitraum) gehörte der Angeklagte der Projektgruppe nicht mehr an. Er nahm aber gelegentlich an deren Sitzungen teil. Die Projektgruppe wollte zunächst den – zwischenzeitlich erkannten – Berechnungsfehler korrigieren. Dies unterblieb dann jedoch auf Weisung eines Vorstandsmitglieds. Der neue – wiederum falsche – Tarif passierte den Vorstand und Aufsichtsrat des Reinigungsbetriebs, ohne dass man diese Gremien auf den Fehler hinwies. Der Angeklagte, der den Fehler kannte, tat von sich aus nichts dagegen. Auch nicht bei der Aufsichtsratssitzung, in der der Tarif behandelt wurde, und in der er selbst das Protokoll führte. Er unterrichtete auch nicht seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Vorsitzenden des Vorstands. Auf der Grundlage des verabschiedeten fehlerhaften Tarifs wurden von den betroffenen Bürgern um insgesamt 23 Mio. € überhöhte Entgelte für die Straßenreinigung verlangt, die im Wesentlichen auch gezahlt wurden.
Autor(en)
Dr. RA Regina Michalke
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2010 (November 2010)
Verkaufspreis
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