Grenzen der Anordnung wesentlicher Änderungen von Deponien nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG bei der Sanierung von Altdeponien
Mit dem Begriff Altdeponien, die Gegenstand dieser Darstellung sind, werden Abfalldeponien bezeichnet, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Abfallgesetzes am 11.6.1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung vor diesem Stichtag begonnen wurde. Errichtung und Betrieb solcher Deponien waren vor dem 11.6.1972 nicht zulassungspflichtig, da mit dem AbfG erstmals eine Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen eingeführt wurde. Die vor In-krafttreten des AbfG für Deponien geltenden gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsstandards blieben deutlich hinter denen des AbfG und des jetzigen KrW-/AbfG zurück.
Altdeponien dürfen seit Inkrafttreten des AbfG zulassungsfrei weiterbetrieben werden. Um deren Anpassung an die heutigen Sicherheitsstandards – deren Schutzziel u.a. der Schutz von Menschen, vor allen der Nachbarn, vor den von Deponien ausgehenden gesundheitlichen Gefahren ist – zu ermöglichen, wurden die Abfallbehörden in § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG zum Erlass nachträglicher Auflagen ermächtigt. Um eine nach heutigen Maßstäben für die Gesundheit von Menschen sichere Abfallablagerung nach der Stilllegung der Altdeponien zu gewährleisten, kann die Abfallbehörde Sanierungsmaßnahmen aufgrund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG anordnen (hierzu unter II.) Auch 38 Jahre nach Inkrafttreten des AbfG ist es der abfallbehördlichen Praxis noch nicht gelungen, alle Altdeponien nach heutigen Standards zu sanieren. Noch immer treten auf Altdeponien Gefahren zutage, die von vor dem 11.6.1972 abgelagerten Abfällen ausgehen. Deren effektive Sanierung erfordert häufig erhebliche Änderungen der Beschaffenheit der Altdeponie und bisher auf der betreffenden Altdeponie nicht praktizierte Betriebsweisen
Autor(en)
Dr. Stefan Baufeld
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2010 (September 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00