Das Ende der Abfalleigenschaft im Sinne der aktuellen Gesetzgebung und Judikatur am Beispiel von Baurestmassen

Die Judikatur des EuGH und auch die neue Abfallrahmenrichtlinie bringen Klarheit zum Abfallende: Sofern ein einem Rohstoff entsprechendes Erzeugnis vorliegt, das die gleichen Merkmale wie dieser Rohstoff besitzt und unter gleichen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt benutzt werden kann, liegt kein Abfall mehr vor. Der überbordernde Vollzug des Abfallrechts in Österreich, insbesondere die extensive Interpretation von Nicht-Abfällen zu Abfällen wird damit wohl heuer zu Ende gehen.

Die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall ist sowohl in der Europäischen Union als auch in Österreich bis heute strittig. Dennoch ist langsam Bewegung in diese Frage gekommen. Zum einen hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor Kurzem in einem Fall bereits das Abfallende von Baurestmassen nach dem Herstellungsprozess und nicht – wie bisher – mit der weiteren Verwendung bestimmt. Zum anderen bringt auch die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle im Art. 6 wesentliche Klarstellungen. Ins-besondere ist die Frage des Abfallendes für die Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes von Bedeutung; einige Millionen Euro mehr oder weniger AlSAG-Beitrag bei Verwendung von Baurestmassen im Deponiebau zeigen deutlich die Relevanz einer klaren Antwort.
Autor(en)
Univ.-Doz. RA Dr. Wolfgang List
Contentpartner
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft
Publikation
Depotech (2010) (November 2010)
Verkaufspreis
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