Beschränkungen nach REACH und die deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung

Der nachfolgende Beitrag befasst sich zum einen mit dem Beschränkungskapitel der REACH-VO und zum anderen mit der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung. Nach einem kurzen Blick auf die rechtliche Ausgangssituation (dazu I.) soll zunächst untersucht werden, wie sich die Vorschriften der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung zu dem Beschränkungskapitel der REACH-VO verhalten (dazu II.). Anschließend soll die konkrete Ausgestaltung des Pflichten-Ausnahme-Systems der Chemikalien-Verbotsverordnung beleuchtet werden (dazu III.). Als Referenzfall soll jeweils der Stoff Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI), CAS-Nr. 26447-40-5, EG-Nr. 247-714-0, dienen, der mit dem R-Satz R 40 zu kennzeichnen ist und in Klebund Füllstoffen in Baumärkten zum Verkauf angeboten wird.

I. Rechtliche Ausgangssituation 1. Der Erlass von Beschränkungen nach REACH 2. Die deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung II. Zusammenspiel von Chemikalien-Verbotsverordnung und REACH 1. Der Grundsatz vom Vorrang des Europarechts 2. Reichweite der Harmonisierung durch REACH 3. Mitgliedstaatliche Schutzverstärkungen 4. Zwischenergebnis und Konsequenzen III. Das Regel-Ausnahme-System der Chemikalien-Verbotsverordnung IV. Ergebnis
Autor(en)
Professor Dr. Kristian Fischer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 03 / 2010 (Juli 2010)
Verkaufspreis
€ 25,00