Beschränkungen nach REACH und die deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung
Der nachfolgende Beitrag befasst sich zum einen mit dem Beschränkungskapitel der REACH-VO und zum anderen mit der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung. Nach einem kurzen Blick auf die rechtliche Ausgangssituation (dazu I.) soll zunächst untersucht werden, wie sich die Vorschriften der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung zu dem Beschränkungskapitel der REACH-VO verhalten (dazu II.). Anschließend soll die konkrete Ausgestaltung des Pflichten-Ausnahme-Systems der Chemikalien-Verbotsverordnung beleuchtet werden (dazu III.). Als Referenzfall soll jeweils der Stoff Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI), CAS-Nr. 26447-40-5, EG-Nr. 247-714-0, dienen, der mit dem R-Satz R 40 zu kennzeichnen ist und in Klebund Füllstoffen in Baumärkten zum Verkauf angeboten wird.