Die neue EU-Kosmetikverordnung auf dem Prüfstand – Neuanfang oder Fortschreibung des europäischen Kosmetikrechts?

Die Gesamtheit jener Rechtsnormen, die den rechtlichen Rahmen für kosmetische Mittel bilden, pflegt man gemeinhin als “Kosmetikrecht” zu bezeichnen. Diese Rechtsmaterie betrifft gegenständlich solche Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper (oder mit den Zähnen bzw. Schleimhäuten der Mundhöhle) in Berührung zu kommen, und dem Zweck dienen, diese Regionen zu schützen oder sie in gutem Zustand zu halten. Unter diese weite Definition fällt ein breites Spektrum von Konsumgüterprodukten.

I. Einleitung II. Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens III. Regelungen der neuen EU-Kosmetik-VO 1. Allgemeiner Teil a) Begriffsbestimmungen aa) Begriff des Herstellers bb) Begriff des Inverkehrbringens cc) Begriff des Händlers dd) Begriff der Guten Herstellungspraxis b) Benennung einer verantwortlichen Person 2. Verkehrsfähigkeit in materieller Hinsicht a) Stoffliche Beschaffenheit b) Pflichtkennzeichnung c) Werbeaussagen 3. Verkehrsfähigkeit in prozeduraler Hinsicht a) Notifizierungspflicht b) Sicherheitsbewertung c) Dokumentation und Kontrolle d) Sanktionsmöglichkeiten IV. Fazit
Autor(en)
Dr. Christian Stallberg
Contentpartner
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Publikation
StoffR 02 / 2010 (April 2010)
Verkaufspreis
€ 25,00