Widerspruchs- und Klageverfahren – der Rechtsschutz gegen Agenturverwaltungshandeln am Beispiel der ECHA

Die sog. REACH-Verordnung (im Folgenden kurz bezeichnet als: „REACH“) enthält in ihrem Art. 91 Abs. 1 eine (abschließend erscheinende) Liste von Entscheidungen der durch sie geschaffenen Europäischen Chemikalienagentur (auf Englisch: European Chemicals Agency; im Folgenden kurz bezeichnet als: „ECHA“), gegen die ein Widerspruch zu einer eigens geschaffenen Kammer dieser Agentur zulässig ist.

I. Die Problematik II. Das zweigleisige Rechtsschutzsystem gegen Entscheidungen der ECHA – ist es rechtens? 1. Das Urteil des EuG in der Rechtssache Sogelma 2. Die Folgerungen für den Rechtsschutz nach der REACH-Verordnung III. Die praktischen Folgerungen für den Rechtsschutz gegen Akte der ECHA 1. Die Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 REACHVerordnung 2. Die Verweigerung des Zugangs zum SIEF a. Die Kompetenz der ECHA zur Beilegung von SIEF – Zugangsstreitigkeiten b. Bestehen dennoch Rechtsschutzlücken für vom SIEF Ausgeschlossene? c. Besteht die Notwendigkeit einer zusätzlichen Agenturkompetenz? 3. Die Bezugnahme auf eine vorhandene Studie analog Art. 30 Abs. 3 Satz 4 REACH-VO 4. Der Rechtsschutz gegen eine Ablehnung auf vertrauliche Behandlung IV. Praktische Folgerungen
Autor(en)
Dr. Andreas Bartosch, Katja Michel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2010 (April 2010)
Verkaufspreis
€ 25,00